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   EuGH, 01.02.1996 - C-308/94   

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https://dejure.org/1996,3321
EuGH, 01.02.1996 - C-308/94 (https://dejure.org/1996,3321)
EuGH, Entscheidung vom 01.02.1996 - C-308/94 (https://dejure.org/1996,3321)
EuGH, Entscheidung vom 01. Februar 1996 - C-308/94 (https://dejure.org/1996,3321)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Verordnung Nr. 1408/71 des Rates - In einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat wohnender Arbeitnehmer - Leistungen bei Arbeitslosigkeit.

  • EU-Kommission PDF

    Office national de l'emploi / Naruschawicus

    Verordnung Nr. 1408/71 des Rates, Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe d
    1. Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer; Anwendbare Rechtsvorschriften; Beamter eines Mitgliedstaats, der im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats beschäftigt wird und bei Vertragsende rückwirkend als Arbeitnehmer eingestuft wird, um ihm rückwirkend eine ...

  • EU-Kommission

    Office national de l'emploi / Naruschawicus

  • Judicialis

    EG-Vertrag Art. 177; ; Verordnung Nr. 1408/71 vom 14.07.1971 Art. 13 Abs. 2 a; ; Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 vom 14.06.1971 Art. 13 Abs. 2 d; ; Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 vom 14... .06.1971 Art. 71 Abs. 1 b Ziff. i

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Anwendbare Rechtsvorschriften - Beamter eines Mitgliedstaats, der im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats beschäftigt wird und bei Vertragsende rückwirkend als Arbeitnehmer eingestuft wird, um ihm rückwirkend eine ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer; Fiktive Behandlung als Arbeitnehmer; Meldung als Arbeitssuchender

Sonstiges

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 24.03.1994 - C-71/93

    Van Poucke / Rijksinstituut voor de Sociale Verzekeringen der Zelfstandigen u.a.

    Auszug aus EuGH, 01.02.1996 - C-308/94
    21 Zunächst ist festzustellen, daß der Umstand, daß die Beamten in Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung Nr. 1408/71 im Hinblick auf die Bestimmung der auf sie anzuwendenden Rechtsvorschriften als eine besondere Gruppe aufgeführt werden, ihnen nicht ihre Arbeitnehmereigenschaft nimmt; dieser Begriff hat für die Zwecke der Anwendung anderer Bestimmungen der Verordnung einen weiteren Sinn (in diesem Sinn Urteil vom 24. März 1994 in der Rechtssache C-71/93, Van Poucke, Slg. 1994, I-1101, Randnrn.
  • EuGH, 27.05.1982 - 227/81

    Aubin

    Auszug aus EuGH, 01.02.1996 - C-308/94
    27 Im Licht dieser Erwägungen ist festzustellen, daß ein solcher Arbeitnehmer der Arbeitsverwaltung des zuständigen Staates zur Verfügung steht, sofern er sich bei diesen Stellen als Arbeitsuchender meldet (in diesem Sinn Urteil vom 27. Mai 1982 in der Rechtssache 227/81, Aubin, Slg. 1982, 1991, Randnr. 20) und sich der Kontrolle der zuständigen Stellen dieses Staates unterwirft.
  • BSG, 15.08.2002 - B 7 AL 116/01 R

    Antrag auf Vorabentscheidung durch EuGH - soziale Sicherheit der

    a) In Anwendung des Art. 13 Abs. 2 EWGV 1408/71 ist der EuGH bisher davon ausgegangen, dass bei Leistungen wegen Arbeitslosigkeit insofern auf das letzte der in Art. 13 Abs. 2 Buchst a bis e aufgeführten Dienstverhältnisse abzustellen ist (zB EuGH vom 1. Februar 1996 - C-308/94, Naruschawicus, EuGHE I 1996, 207 RdNr 16 ff = SozR 3-6050 Art. 13 Nr. 10 S 35 für eine frühere Beamtin; EuGH vom 13. März 1997 - C-131/95, Huijbrechts, EuGHE I 1997, 1409 RdNr 21 = SozR 3-6050 Art. 71 Nr. 10 S 53 mwN für Beschäftigungen allgemein).

    c) In seiner Rechtsprechung zu Art. 13 Abs. 2 Buchst f EWGV 1408/71 (Urteil vom 11. Juni 1998 - C-275/96, Kuusijärvi, EuGHE I 1998, 3419, insbesondere RdNr 27 ff, s auch Urteil vom 3. Mai 2001 - C-347/98, Kommission/Königreich Belgien, EuGHE I 2001, 3327, RdNr 28 f) hatte der EuGH bisher keine Gelegenheit, sich zur Anwendung dieser Bestimmung auf Fälle der Leistungen wegen Arbeitslosigkeit zu äußern; die oben zitierten Urteile (vom 1. Februar 1996 - C-308/94, Naruschawicus, EuGHE I 1996, 207 = SozR 3-6050 Art. 13 Nr. 10, und vom 13. März 1997 - C-131/95, Huijbrechts, EuGHE I 1997, 1409 = SozR 3-6050 Art. 71 Nr. 10) betrafen Fallgestaltungen vor Einfügung jener neuen Bestimmung.

  • BSG, 03.07.2003 - B 7 AL 42/02 R

    Arbeitslosengeldanspruch - Grenzgänger - Wohnortverlegung während

    Zu dieser Vorschrift hat der EuGH allerdings bereits entschieden (EuGHE I 1996, 207 = SozR 3-6050 Art. 13 Nr. 10), dass ein solcher unechte Grenzgänger bei Vollarbeitslosigkeit Leistungen wegen Arbeitslosigkeit zu Lasten des zuständigen Staats (nur) erhalten kann, sofern er sich bei den Dienststellen dieses Staats als Arbeitssuchender meldet und sich ihrer Kontrolle unterwirft.
  • BSG, 25.03.2003 - B 7 AL 204/02 B

    Verfügbarkeit unechter Grenzgänger für den Anspruch auf Arbeitslosengeld

    Hiernach bestehe ein Anspruch auch für den Arbeitslosen, der sich bei den Dienststellen des zuständigen Staates als Arbeitsuchender melde, obwohl er wegen der Entfernung weniger in der Lage sei, auf die Beschäftigungsangebote dieser Stellen zu antworten und obwohl er nicht einer Kontrolle durch die zuständigen Stellen dieses Staates daraufhin unterzogen werden könne, ob er die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung erfülle (Hinweis auf Europäischer Gerichtshof >EuGH<, Urteil vom 1. Februar 1996, SozR 3-6050 Art. 13 Nr. 10, S 35, 36).

    Zu den in dieser Vorschrift nicht genannten Umständen, unter denen die Voraussetzungen der Verfügbarkeit erfüllt sind, hat der EuGH bereits entschieden, dass sie sich nicht unmittelbar oder mittelbar so auswirken dürfen, dass ein Arbeitnehmer zu einem Wohnortwechsel gezwungen ist; vielmehr steht der sog unechte Grenzgänger der Arbeitsvermittlung des zuständigen Staates zur Verfügung, sofern er sich bei deren Stellen als Arbeitsuchender meldet und sich ihrer Kontrolle unterwirft ( EuGH SozR 3-6050 Art. 13 Nr. 10 S 36).

  • LSG Bayern, 15.12.2009 - L 10 AL 395/05

    Arbeitslosengeldanspruch - Territorialitätsgrundsatz - Auslandswohnsitz -

    "Zur Verfügung stellen" bei der Arbeitsverwaltung des zuständigen Staates i.S.d. Vorschrift setzt nach dem Urteil des EuGH vom 01.02.1996 (SozR 3-6050 Art. 13 Nr. 10) voraus, dass der Arbeitslose sich bei der Beklagten als Arbeitssuchender meldet und sich der Kontrolle der Beklagten unterwirft.
  • Generalanwalt beim EuGH, 17.07.1997 - C-248/96

    R.O.J. Grahame und L.M. Hollanders gegen Bestuur van de Nieuwe Algemene

    (28) - Urteil vom 1. Februar 1996 in der Rechtssache C-308/94 (Naruschawicus, Slg. 1996, I-207, Randnr. 21).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 07.12.2004 - L 18 KN 106/03

    Rentenversicherung

    Ein unechter Grenzgänger kann also nach Rückkehr in seinen Wohnstaat bei Arbeitslosigkeit die Leistungen auch zu Lasten des Beschäftigungsstaates erhalten bzw. sich der Arbeitsvermittlung des Beschäftigungsstaates zur Verfügung stellen, sofern er sich bei dessen Dienststellen als Arbeitsuchender meldet und sich ihrer Kontrolle unterwirft (Niesel, Sozialgesetzbuch Arbeitsförderung -SGB III- , Anhang A, Art. 71 Rdn. 3 und 24; EuGH SozR 3-6050 Art. 13 Nr. 10 S. 30; BSG Beschluss vom 25.3.2003, -B 7 AL 204/02 B-).
  • VG Düsseldorf, 19.07.2011 - 2 K 6978/09

    Elternzeit Erziehungsurlaub Mutterschutz Mutterschutzfristen Abbruch

    vgl. EuGH, Urteil vom 17. März 2005 - C-109/04 -, Rn. 16 und 17 (im Fall des deutschen Rechtsreferendars Kranemann); ferner Urteile vom 24. März 1994 - C-71/93 - (im Fall des belgischen Berufssoldaten Van Poucke), Rn. 17 und vom 13. November 1997 - C-248/96 (Grahame), Rn. 28: Beamte werden im System des EWG-Vertrages als Arbeitnehmer angesehen); in diesem Sinne auch Urteile vom 1. Februar 1996 - C-308/94 - Naruschawicus), Rn. 21 und vom 12. Februar 1972 - 152-73 - (Sotgiu), Rn. 5 (alle juris);.
  • SG Aachen, 06.02.2007 - S 13 EG 15/06

    Kindergeld-/Erziehungsgeldangelegenheiten

    Aus der Vorschrift des Artikel 13 Abs. 2 Buchstabe d) der Verordnung (EWG) 1408/71 ergibt sich für den Erziehungsgeldanspruch der Klägerin, dass dieser ausgeschlossen ist, weil die Klägerin den Rechtsvorschriften des Beschäftigungsstaates, das ist Griechenland, unterliegt (vgl. zur Anwendung dieser Vorschrift auch: EuGH, Urteil vom 01.02.1996 - C-308/94 = SozR 3-6050 Artikel 13 Nr. 10).
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